Dieses Mittel darf nur entsprechend der Gebrauchsanweisung angewendet werden. Es gilt, daß Pflanzenschutzmittel im Freiland nur auf Flächen verwendet werden dürfen, die landwirtschaftlich, forstwirtwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Die Anwendung auf allen anderen Flächen wie zum Beispiel Gehwegen, Hofeinfahrten usw. ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde - der Pflanzenschutzdienst Ihres Bundeslandes - dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
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